Wissenswertes von A - Z

Hilfen und Wissenswertes

Mit den aufgeführten Hinweisen möchten wir Sie über Ihre elterlichen Rechte nach dem Verlust Ihres Kindes informieren.  Wir haben versucht, die wichtigsten Punkte kurz zu erklären um Ihnen einen ersten Überblick Ihrer Möglichkeiten zu verschaffen. Weitere Beratungen und tiefere Informationen erhalten Sie auch bei den zuständigen Ämtern und Behörden. Wir versuchen die Aufstellung stetig zu erweitern und aktuell zu halten.

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Wenn ein Kind bestattungspflichtig ist, bedeutet dies, dass die Eltern die Bestattung beauftragen und bezahlen müssen. Die Regelungen der Bundesländer sind uneinheitlich. Es gibt Bundesländer, in denen ein in der 40. SSW tot geborenes Kind keiner Bestattungspflicht unterliegt, genauso wie es Bundesländer gibt, in denen die Bestattungspflicht schon ab 500 Gramm Geburtsgewicht gilt.

Rheinland-Pfalz sieht die Bestattungspflicht ab 500 Gramm Geburtsgewicht vor.

Einheitlich gilt:

Jedes lebend geborene Kind (gewichtsunabhängig!) muss bestattet werden.

Es besteht keine elterliche Bestattungspflicht für tot geborene Kinder unter 500 Gramm Geburtsgewicht.

(Quelle: Initiative Regenbogen)

Wenn elterliches Bestattungsrecht nicht in Anspruch genommen wurde, sind in manchen Bundesländern die Kliniken verpflichtet, für eine würdevolle Bestattung der nicht bestattungspflichtigen Kinder zu sorgen.

(Quelle: initiative Regenbogen)

Wenn Ihr Kind nicht bestattungspflichtig ist, dürfen Sie in fast allen Bundesländern eine individuelle Bestattung mit eigener Grabstätte durchführen. Allerdings ist das Bestattungsrecht der Eltern stark abhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Schwangerschaft das tote Kind geboren wurde und ob es natürlich im Leib verstorben ist oder durch einen Schwangerschaftsabbruch geboren wurde.

Wenn Sie für Ihr ganz kleines Kind (vor der 12. SSW) eine Bestattung wünschen – egal ob individuell oder „Sternenkinderbeisetzung“ – müssen Sie diese ausdrücklich verlangen!

Manchmal benötigt das Friedhofsamt für die individuelle Bestattung eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung (statt einer Sterbeurkunde). Ein Formular zum Ausfüllen erhalten Sie entweder in unserer Broschüre Hinweise zur Bestattung.

Hilfreich kann auch die seit Mai 2013 mögliche standesamtliche Bescheinigung sein, die Sie gegen den Nachweis der Fehlgeburt auf dem Standesamt des Geburtsortes erhalten.

Sie können aber auch auf ihr Bestattungsrecht verzichten. In dem Moment geben Sie den Körper ihres Kindes in die Obhut des Krankenhauses, das mit dem Kind verfahren kann, wie es das Gesetz erlaubt.

Oft bemerken Eltern erst nach einigen Wochen den Wunsch, ihr Kind doch individuell zu beerdigen. Da die „Sternenkinderbeisetzungen“ meist nur in größeren Zeitintervallen durchgeführt werden, ist es gut möglich, dass sich Ihr Kind noch im Krankenhaus befindet. Fragen Sie bei der Klinikseelsorge nach!

(Quelle Initiative Regenbogen)

Sie dürfen Ihr Totgeborenes Kind mit nach Hause nehmen

Totgeborene Kinder können Sie in den meisten Bundesländern – wie jede andere tote Person Ihrer Familie – für 36 Stunden zu sich nach Hause nehmen.

 Den Transport muss ein Bestatter übernehmen.

Sollten Sie Ihr Kind länger bei sich zu Hause aufgebahrt wissen wollen, so benötigen Sie hierfür eine Sondergenehmigung, die in der Regel der Bestatter Ihnen gerne einholt und eine Bearbeitungsgebühr zwischen 20 und 40 Euro kostet.

(Quelle: Schmetterlingskinder.de)

Als Sternenkind, seltener als Schmetterlingskind oder Engelskind werden verstorbene Kinder bezeichnet, insbesondere wenn sie vor, während oder bald nach der Geburt verstorben sind.

Der Begriff Sternenkind richtet den Fokus auf das Kind selbst, im Gegensatz zu solchen Begriffen wie Fehlgeburt und Totgeburt, die traditionell nicht nur für den Vorgang des Absterbens der Leibesfrucht, sondern auch für das abgestorbene bzw. verstorbene Lebewesen selbst verwendet werden. Er berücksichtigt die intensive Bindung, die vor allem viele Mütter und Väter bereits zum ungeborenen Kind entwickeln und die deswegen oft intensive und langanhaltende Trauer, die dessen Tod verursacht. Dieser gefühlsmäßigen Bindung widerstrebt die Bezeichnung Fehlgeburt oder Totgeburt für das verstorbene kleine Wesen und die diesen Worten zugrunde liegenden Ansichten und Verfahrensweisen.


(Quelle: Wikipedia)

Sie können Ihr Sternenkind in das Familienstammbuch eintragen lassen. Seit 2013 haben Sterneneltern den gesetzlichen Anspruch darauf, die Geburt eines Sternenkindes amtlich dokumentieren zu lassen und dem Kind offiziell eine Existenz zu geben.
Dabei ist es nicht relevant, in welcher Schwangerschaftswoche Ihr Sternenkind geboren wurde oder wie schwer es war. Auch Sternenkinder unter 500 Gramm können auf diesem Wege offiziell zu einem Teil Iher Familie werden.
Die Urkunde wird vom Standesamt ausgestellt. Zuständig ist das Standesamt am Ort der Geburt, nicht am Wohnort der Eltern.
Sie müssen für die Erstellung der Urkunde auch keine umfangreichen Unterlagen mitbringen. Mutterpass (aus dem der Tod des Sternenkindes hervorgeht) oder ein Schreiben des behandelnden Arztes oder Krankenhauses genügen.
Die Gebühren für die Ausstellung der Urkunde werden auf offizieller Seite mit 10 Euro angegeben. Manche Standesämter stellen die Dokumente auch kostenlos aus.

In der Bescheinigung werden der Name und Geschlecht des Kindes, Geburstag, Geburtsort sowie Vater und Mutter angeben.
Das Dokument kann (ohne Termin) beim Standesamt beantragt werden, das am Geburtsort des Sternenkindes zuständig ist.

Sie können auch Sternenkinder eintragen lassen, deren „Geburt“ schon Jahre zurückliegt. Es gibt keine zeitliche Grenze.

(Quelle: Initiative Regenbogen.de)

Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Tod des Kindes. Dies gilt auch, wenn das Kind bereits kurz nach der Geburt verstirbt, sofern die Elternzeit rechtzeitig beantragt wurde. Elterngeld können nach § 4 Abs. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nur Elternteile erhalten, die für mindestens 2 Monate Elterngeld beziehen. Der Anspruch besteht pro Lebensmonat des Kindes. Somit haben Eltern, deren Kind weniger als 1 Monat leben, keinen Anspruch auf Elterngeld.


(Quelle: Initiative Regenbogen.de)

Eine Fehlgeburt ist eine Schwangerschaft, die endet bevor der sich entwickelnde Embryo bzw. Fetus lebensfähig ist.
Bis zur 12. Schwangerschaftswoche nennt man das Kind Embryo, danach Fötus. Eine Fehlgeburt in der Frühschwangerschaft ist ein häufiges Ereignis. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass 10-20% aller Schwangerschaften in einer Fehlgeburt vor der 20. Schwangerschaftswoche enden. 80% dieser Fehlgeburten passieren in den ersten 12 Schwangerschaftswochen. Die wirkliche Rate an Fehlgeburten ist noch viel höher, da die meisten Fehlgeburten dann passieren, wenn die betroffenen Frauen noch gar nicht wissen, dass sie schwanger sind. Eine Studie zeigte, dass insgesamt 31% aller angelegten Schwangerschaften in eine Fehlgeburt münden.

Es gibt unterschiedliche Formen einer Fehlgeburt. Diese werden im folgenden kurz aufgeführt.

Drohende Fehlgeburt (Abortus imminens)
Bei Frauen mit vaginaler Blutung/Unterbauchschmerzen in der Frühschwangerschaft aber ohne andere Schwangerschaftsprobleme wird mit die Diagnose Abortus imminens (drohende Fehlgeburt) gestellt. Der Gebärmutterhalskanal ist geschlossen und die Gebärmutter ist der Größe der Schwangerschaft entsprechend. Im Ultraschall kann eine Embryoanlage festgestellt werden. Falls die Schwangerschaft alt genug ist, kann auch eine Herzaktion beim sich entwickelten Embryo festgestellt werden. In den meisten Fällen von drohender Fehlgeburt hört die Blutung nach einigen Tagen wieder auf und die Schwangerschaft kann ohne Schwierigkeiten fortgesetzt werden. In seltenen Fällen kann die Blutung stärker werden und zu einer wirklichen Fehlgeburt führen.

Abortus im Gange
Dies bezeichnet ein Zustandsbild, bei dem die Fehlgeburt nicht mehr aufgehalten werden kann. Der Gebärmutterhals ist eröffnet, die Blutung stark, Bauchkrämpfe sind meistens vorhanden. Abortus incompletus (inkomplette Fehlgeburt) Eine inkomplette Fehlgeburt liegt dann vor, wenn bereits das meiste Schwangerschaftsgewebe ausgestoßen wurde, jedoch ein Teil in der Gebärmutter verblieben ist. Typischerweise wurde der Embryo bzw. der Fötus ausgestoßen aber Teile des Mutterkuchens sind noch in der Gebärmutter.

Abortus completus (komplette Fehlgeburt)
Falls eine Schwangerschaft komplett aus der Gebärmutter ausgestoßen wird und keine Reste in der Gebärmutter verbleiben, wird dies als komplette Fehlgeburt bezeichnet. Üblicherweise passiert dies lediglich vor der 12. Schwangerschaftswoche. Nach der Fehlgeburt kann es trotzdem zu Blutungsepisoden und Unterbauchschmerzen kommen, die jedoch ohne weitere medizinischer Intervention wieder aufhören. Eine Ultraschallunterschung bestätigt die klinische Diagnose.

Septische Fehlgeburt
Manche schwangere Frauen mit einer Fehlgeburt entwickeln eine Infektion in der Gebärmutter. Dies wird als septischer Abort bezeichnet. Symptome beinhalten Fieber, Schüttelfrost, Unwohlsein, abdominale Schmerzen, vaginale Blutung und vaginaler Ausfluss.

Missed Abortion (verhaltene Fehlgeburt)
In manchen Fällen kommt es vor, dass sich eine Schwangerschaft anfänglich scheinbar normal entwickelt und bereits eine Embryonalanlage im Ultraschall festgestellt werden kann, und dann der Embryo abstirbt. In diesen Fällen spricht man von einem missed abortion. Das Ultraschallbild ist charakteristisch, man sieht einen Embryo ohne Herzaktion.


(Quelle: Fehlgeburt.at)

Finanzielle Hilfen zur Bestattung sind bei Bedürftigkeit beim Sozialamt der Stadt/Verbandsgemeinde zu beantragen oder bei den Schwangerschafts-Beratungsstellen der Diakonie oder Caritas.

(Quelle: leere-wiege.com)

Laut der Hebammen-Vergütungsvereinbarung übernehmen die Krankenkassen die Hebammenhilfe nicht nur während, sondern auch nach der Geburt, Fehlgeburt oder einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt (medizinisch-indizierten Schwangerschaftsabbruch).

Die Hebamme kann an den ersten zehn Tagen nach der Geburt bis zu zehn Besuche mit der Krankenkasse direkt abrechnen. Zwischen dem elften Tag bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt können weitere sechzehn Termine abgerechnet werden. Sollte die Frau weitere Betreuung benötigen, muss ein Rezept des behandelnden Gynäkologen vorliegen. Privatversicherte sollten vorher mit ihrer Krankenkasse besprechen, welche Leistungen übernommen werden oder welche eventuell selber getragen werden müssen.

(Quelle: Initiative Regenbogen.de)

Welche Regelungen gelten bei Fehlgeburt, Totgeburt oder Schwangerschaftsabbruch?

Wird ein Kind nicht lebend zur Welt gebracht, ist dies für die Betroffenen stets sehr belastend. Es stellt sich in diesen Fällen die Problematik der rechtlich erforderlichen Grenzziehung zwischen einer Totgeburt und einer Fehlgeburt. Diese rechtliche Unterscheidung berührt jedoch nicht die Wertschätzung einer Frau in ihrer Person.

Fehlgeburt

Im rechtlichen Sinne ist eine Fehlgeburt keine Entbindung. Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn sich außerhalb des Mutterleibs keine Lebensmerkmale gezeigt haben und das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt. Eine Fehlgeburt löst normalerweise keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus, insbesondere gilt die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Aber: Sollten Sie nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, gilt der besondere Kündigungsschutz.

Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, sind nicht ungeschützt, sondern haben nach den allgemeinen Regelungen einen Anspruch auf eine ärztliche Betreuung und Behandlung.

Ist eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, ist dies ärztlich zu bescheinigen. Statt der Regelungen über die mutterschutzrechtliche Entgeltfortzahlung gelten die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Totgeburt (Geburtsgewicht ab 500 Gramm) beziehungsweise beim Tod des Kindes

Hier gilt in der Regel die allgemeine Schutzfrist nach der Entbindung. Ihr Arbeitgeber darf Sie in dieser Zeit normalerweise nicht beschäftigen. Während der Schutzfrist haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Sie können jedoch auf Ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Schutzfrist wieder beschäftigt werden (frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung), wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie können Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

Ob es sich um eine Fehl- oder um eine Totgeburt handelt, hängt von dem ärztlichen Zeugnis ab.

Was ist die Mutterschutzfrist?

Die Mutterschutzfrist ist ein Zeitraum von mehreren Wochen vor und nach der Geburt. In diesem Zeitraum dürfen Sie nicht arbeiten. Die Mutterschutzfrist

beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und
endet normalerweise 8 Wochen nach der Geburt.

Wenn Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt kommt, dann dauert die Mutterschutzfrist insgesamt trotzdem 14 Wochen. Sie endet also nicht schon 8 Wochen nach der Geburt, sondern ein paar Tage später – so viele Tage später, wie Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt gekommen ist.

Anders ist es, wenn Ihr Kind so früh auf die Welt gekommen ist, dass es medizinisch als Frühgeburt gilt (zum Beispiel wenn Ihr Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt). Dann endet die Mutterschutzfrist erst 12 Wochen nach der Geburt.

Die Mutterschutzfrist endet ebenfalls erst 12 Wochen nach der Geburt,

Im Fall einer Totgeburt oder beim Tod des Kindes nach der Geburt dürfen Sie schon vor Ablauf der 8 Wochen wieder arbeiten. Allerdings frühestens 2 Wochen nach der Entbindung und nur dann, wenn Sie das gern möchten. Sie können Ihre Entscheidung jederzeit widerrufen.

(Quelle: Initiative Regenbogen.de)

Kinderfreibeträge sind die Beträge unseres Einkommens (derzeit 7008 Euro pro Kind und Jahr), für die wir keine Steuern zahlen müssen, wenn wir Kinder haben. Der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag entsteht mit der Geburt des Kindes. Das Kindergeld ist als Vorabzahlung auf die Kinderfreibeträge anzusehen, die genaue Verrechnung erfolgt automatisch durch die Finanzämter.

Der Kinderfreibetrag unterliegt dem Monatsprinzip. Das bedeutet, wenn an „wenigstens einem Tag im Monat die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes erfüllt, dann erhält man für eben diesen Monat den zwölften Teil des Jahresbetrags angerechnet.“

(Quelle: www.steuerklassen.com)

Gemäß § 5 Bundeskindergeldgesetz wird Kindergeld vom Beginn des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen eintreten, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen, gezahlt. Dies bedeutet: Man erhält für jeden Monat, in dem das Kind mindestens einen Tag gelebt hat, den gesamten Monatsbeitrag.
Kindergeld

Die Zahlung von Kindergeld bei verstorbenen Früh- und Termingeborenen ist in § 5 des Bundeskindergeldgesetzes, Abs. 1 geregelt. Er besagt, dass Kindergeld von Beginn des Monats an gewährt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und bis zum Ende des Monats gewährt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.


(Quelle: Gesetze-im-Internet.de)

Während für die verwaiste Mutter viele gesetzliche Schutzfristen und Regelungen in Kraft treten sind die verwaisten Väter von diesen Punkten ausgenommen. Nach einer Geburt stehen den Vätern 1-2 (manchmal auch 3) Tage Sonderurlaub zu. Hierüber sind mit dem Arbeitgeber gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

Darüber hinaus hat der Vater die Möglichkeit, sich über den Hausarzt krankschreiben zu lassen. Eine Krankmeldung kann bis zu sechs Wochen erfolgen. Im Anschluss daran erhält der Vater über die gesetzliche Krankenkasse ein Krankengeld. Das Krankengeld, das die GKV zahlt, ist deutlich geringer als das letzte Gehalt: 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent vom Netto-Gehalt. Bitte lassen Sie sich hierzu weiter von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse beraten.

Es kann auch sinnvoll sein, in einer völlig anderen Umgebung unter Intensivbetreuung seine Trauer zu verarbeiten. Gemeint sind hier nicht die psychosomatischen Kliniken, sondern Kliniken, die gezielt Angebote für Trauernde (Familien) anbieten.

Diese Schwerpunktkuren im Bereich Trauer gibt es auch als Mutter/Vater-Kind-Kur, in denen auch verwaiste Geschwister mit einbezogen werden können.

(Quelle: Schmetterlingskinder.de)

Die Taufperson träufelt Wasser über den Täufling und tauft ihn im Namen des Vaters, Sohnes und Heiligen Geistes.” Ordentliche Taufpersonen sind zwar nach CIC (Kirchenrecht) nur Bischöfe, Priester und Diakone (Can 867, §1). Wegen der Bedeutung der Taufe hebt die Kirche aber in Notfällen alle Hindernisse auf, sodass jede Person – sogar eine ungetaufte (“jeder Mensch”) – als Taufperson fungieren kann. Es dürfen Kinder und auch Erwachsene in Todesgefahr getauft werden. Letztere sollten über eine gewisse Kenntnis grundlegender Glaubenswahrheiten verfügen und ihren Willen bekunden, dass sie die Taufe empfangen möchten und sich anschließend an die christlichen Gebote halten werden (Can 865, §2). Kinder in Todesgefahr sind “unverzüglich zu taufen” (Can 867, §2). Tote werden nicht getauft, doch bei einer Frühgeburt ist das Leben manchmal nicht unmittelbar festzustellen. Zum Zweck der Taufe wird das Kind daher bedingungshalber mit den Worten “wenn du lebst …” getauft. Anschließend erhält das zuständige Pfarramt Kenntnis von der Taufe und vermerkt sie im Taufregister. Wenn der Täufling überlebt, ist seine Taufe im Gottesdienst zu bestätigen, jedoch nicht zu wiederholen, da eine Taufe nur einmalig erfolgen kann. Im entsprechenden Gottesdienst kann aber das übrige, während der Nottaufe unterbliebene Ritual nachgeholt werden.

(Quelle Frühchen-portal.de)

Der plötzliche Kindstod ist definiert als plötzlicher Tod eines Säuglings, für den trotz Autopsie und Untersuchung des Auffindeortes keine Ursache – wie zum Beispiel Krankheit oder Unfall – ermittelt werden kann. Es handelt sich also immer um eine Ausschlussdiagnose. Das heißt, dass der Kinderarzt oder Pathologe, manchmal auch der Rechtsmediziner (ungeklärte Todesart), alle anderen denkbaren natürlichen und nicht-natürlichen Todesursachen wie Infektionen, Stoffwechselstörungen, Blutungen (auch nach Schütteltrauma), Fehlbildungen und Unfälle (Vergiftung, Strom, Sturz, Unterkühlung, Ertrinken, Ersticken, …) ausschließen muss und auch die klinische Vorgeschichte sowie die konkreten Todesumstände keinen richtungsweisenden Anhalt geben dürfen, bevor man vom plötzlichen Kindstod sprechen kann. Gleichzeitig heißt dies aber auch, dass man eine Ursache für den plötzlichen Kindstod nicht kennt, sondern es nur unterschiedliche Hypothesen dazu gibt.
In den meisten Fällen findet der plötzliche Kindstod während der (vermuteten) Schlafenszeit des Säuglings statt.


(Quelle: Wikipedia)

Nach einer frühen Fehlgeburt werden Gewebeuntersuchungen Ihres Embryos gemacht. Dabei werden in bestimmten Fällen Entzündungswerte ermittelt und es wird nach chromosomalen Unstimmigkeiten gesucht. In den allermeisten Fällen kann man jedoch nicht feststellen, warum es zu einer Fehlgeburt kam.

Die Einwilligung zu dieser Untersuchung unterschreiben Sie meist schon bei der Aufnahme ins Krankenhaus. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie bestimmen, dass keinerlei Untersuchungen gemacht werden sollen.

Falls Sie schon mehrere Fehlgeburten hatten, ist es ratsam, umfangreichere Untersuchungen zu machen, um mögliche Ursachen zu finden. Das kann hilfreich sein, wenn Sie später nochmals schwanger werden wollen.

Bei einer späten Fehlgeburt werden Sie gefragt, ob Sie einer Obduktion zustimmen. Eine Obduktion, auch Autopsie genannt, bedeutet, dass – wie bei einer Operation – bei Ihrem Kind ein Schnitt am Körper gemacht wird. Dann werden Gewebeproben der Organe entnommen, die später untersucht werden und die Haut wird wieder vernäht. Danach kann Ihr Kind bestattet werden.

Auch die Plazenta wird untersucht, ob Chromosomenstörungen vorliegen oder die Versorgung gut war. Zusätzlich wird bei der Mutter nach Infektionskrankheiten gesucht, die eine Fehlgeburt ausgelöst haben könnten.

Eine Obduktion kann nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis und Ihrer Unterschrift vorgenommen werden. Sie müssen sich nicht sofort für oder gegen eine Obduktion entscheiden, sondern haben zwei bis drei Tage dafür Zeit.

Und auch wenn Sie vorher einer Obduktion zugestimmt haben, können Sie diese Entscheidung nach der Geburt widerrufen.

Für viele Eltern ist es eine schwierige Entscheidung, ob Sie einer Obduktion zustimmen sollen: Gefühlsmäßig möchte man „nein“ sagen zur Obduktion, weil man Angst hat und sein Kind beschützen möchte. Andererseits möchten Sie vielleicht gerne wissen, welche Ursachen es für den Tod des Kindes gab.

Von ärztlicher Seite wird Ihnen fast immer zu einer Obduktion geraten werden, weil viele Frauen später nachgrübeln, warum ihr Kind nicht leben konnte. Später sind solche Untersuchungen dann nicht mehr möglich. Manche Frauen finden es beruhigend zu wissen, warum es so kam, andere nehmen den Tod ihres Kindes lieber als Schicksal hin.

Fragen, die zur Entscheidung helfen können:

    • Was genau wird untersucht? Helfen mir die Ergebnisse?
    • Ist es für mich von Wert, medizinische Details zu wissen?
    • Ist in meiner Situation eine Obduktion überhaupt sinnvoll? (Bei einem Tod durch Nabelschnurumwicklung z. B. bringen Zusatzuntersuchungen nicht viel)
    • Bin ich eher beruhigt durch ein medizinisches Untersuchungsergebnis oder durch den Gedanken „es ist eben leider so gekommen“?

(Quelle: Broschüre Schwangerenberatungsstelle im Gesundheitsamt Böblingen)

Im Falle einer Totgeburt ist gegen ärztliches Attest auch Einzelrückbildung möglich, um der Sternenmama die Rückbildung in der Gruppe zu ersparen. Darüber hinaus bieten einige Hebammen spezielle Rückbildungskurse für verwaiste Mütter an. Hier finden Sie eine Angebotsübersicht.

Die „Sternenkinderbeisetzung“ ist eine Gemeinschaftliche Bestattung (auch Sammelbestattung genannt), bei der alle innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verstorbenen nicht bestattungspflichtigen Kinder gemeinsam in einem Grab bestattet werden. Bis dahin werden die Kinder im Krankenhaus aufbewahrt. Die Bestattungen sind oft Urnenbestattungen und finden meist ein- bis viermal im Jahr statt. Nicht bei allen Beisetzungen dürfen die Eltern anwesend sein. Die nötigen Auskünfte dafür erhalten Sie bei der Klinikseelsorge der Krankenhäuser. Die Klinikseelsorge gestaltet oft auch die meist angebotenen Trauerfeiern, an denen die Eltern, Geschwister, Großeltern und weitere Verwandte und Freunde teilnehmen können.

(Quelle: aeternitas.de )

Totgeburt Eine Totgeburt liegt laut deutscher Personenstandsverordnung vor, wenn nach der Geburt eines mindestens 500 Gramm schweren Kindes kein erkennbares Lebenszeichen nachzuweisen ist, also weder das Herz geschlagen noch die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (§ 31 PStV). Die Schwangerschaftsdauer ist hierbei unerheblich. Ist das Kind während der zweiten Schwangerschaftshälfte im Mutterleib verstorben, lautet die Diagnose Intrauteriner Fruchttod (IUFT) oder Infans mortuus. (Quelle: Wikipedia)

Mütter Fehl- oder Totgeborener Kinder genießen leider noch immer allzu oft kein Wochenbett. Sie verlassen die Klinik sehr früh, um diesen Ort ihres Schicksals hinter sich zu lassen. In vielen Kliniken weiß auch das Personal nicht recht mit der Trauer umzugehen. Die Folge: man meidet die Patientin, der so manchmal eine angemessene Versorgung entgeht.

Zuhause wartet dann häufig schon Papierkram, Organisatorisches, vielleicht noch andere Kinder, die es zu versorgen gilt. Manchmal kann auch die Trauer selbst eine tiefe innere Unruhe mitbringen.

Mir selbst erging es so. Und ich weiß dies auch von vielen Betroffenen. Oft wird sogar auf eine sonst übliche gynäkologische Nachuntersuchung verzichtet.

 Die Ablehnung gegen den eigenen Körper kann groß sein. Wer möchte sich da schon anfassen oder untersuchen lassen.

Angehörige und Freunde sollten den betroffenen Müttern eine Zeit zur körperlichen Genesung ermöglichen. Verwöhnen Sie sie ebenso, als hätten sie ein lebendes Kind geboren!

 Jeder betroffenen Frau steht eine Betreuung durch eine Hebamme zu, auch dann, wenn es sich um eine Fehlgeburt in einem sehr frühen Schwangerschaftsabschnitt handelt. Bitte erkundigen Sie sich bei ihren Krankenkassen.

(Quelle: Schmetterlingskinder.de)